Rechtsprechung
KG, 10.04.1997 - 4 ARs 6/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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BRAGO §§ 99, 97 Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1997, 425 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 14.02.1997 - 4 Ws 177/96
Auszug aus KG, 10.04.1997 - 4 ARs 6/96
Das ergibt sich zwingend aus der Neufassung des § 97 Abs. 3 BRAGO , wonach die Beiordnung des Pflichtverteidigers im ersten Rechtszug volle Rückwirkung entfaltet (vgl. KG, Beschl. v. 14.2.1997 - 4 Ws 177/96).Der Senat hat jedoch in einem Beschluß vom 14. Februar 1997 - 4 Ws 177/96 - die bisherige Rechtsprechung zu § 97 Abs. 3 BRAGO , a.F., wonach der Pflichtverteidiger die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nur für solche Tätigkeiten beanspruchen konnte, die er nach seiner Bestellung ausgeübt hat, und wonach § 97 Abs. 3 BRAGO keinen selbständigen Gebührentatbestand enthielt, dem Pflichtverteidiger vielmehr nur einen Anspruch auf die Gebühr nach § 84 BRAGO für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren auch dann sichern sollte, wenn er erst später bestellt war (vgl. Senat Rechtspfleger 1994, 116, Beschluß vom 2l. Januar l985 - 4 Ws 7/85 -), als überholt angesehen und hierzu weiter ausgeführt: Diese Rechtslage beruhte auf dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift alter Fassung (vgl. Senat Beschluß vom l0. September 1981 - 4 Ws 144/81 -).
- OLG Köln, 31.03.1995 - 2 Ws 77/95
Auszug aus KG, 10.04.1997 - 4 ARs 6/96
Damit ist nunmehr für den Anwendungsbereich des § 97 Abs. 3 BRAGO bestimmt, daß eine in dem ersten Rechtszug erfolgte Pflichtverteidigerbestellung gebührenrechtlich eine volle Rückwirkung entfaltet (vgl. OLG Köln StV 1995, 306 f).
- OLG Hamm, 12.08.1997 - 2 (s) Sbd 5-109 113/97 5 - 34 - 41/97, ebenso: OLG Koblenz, StV 1997, 426 und OLG München, StV 1997, 427; abweichend: Kammergericht Berlin, StV 1997, 425 und OLG Saarland, NStZ-RR 1997, 756).